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Satzung

Unterhaltungsverband Oker

Sitz Altenau

Regierungsbezirk Braunschweig

 

 

§ 1

Name, Sitz, Verbandsgebiet

 

(1)     Der Verband führt den Namen Unterhaltungsverband Oker.

          Er hat seinen Sitz in Altenau.

 

(2)      Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (vom

          12. Februar 1991; Bundesgesetzblatt 1 S. 405) in der jeweils gültigen Fassung.

           Der Verband ist Unterhaltungsverband im Sinne des § 101 des NWG. Er ist im Anhang des NWG im 

           Verzeichnis der Unterhaltungsverbände unter Nr.39 aufgeführt.

 

(3)      Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im

           Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne

           des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

 

(4)     Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte. Das

          Verbandsgebiet ist das Niederschlagsgebiet der Oker ohne Schunter und Sachsen-Anhalt.

 

(5)     Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung ‘Unterhaltungsverband’ als Kreisschrift und

          ‘Oker’ in der Mitte.

  

 

§ 2

Aufgabe

 

(1)       Der Verband hat zur Aufgabe:                

          1. Gewässer II. Ordnung, für die seine Unterhaltungspflicht nach NWG gegeben ist, zu unter-

               halten.

           2. Herrichtung, Unterhaltung und Pflege von Gewässerrandstreifen, soweit sie der Unterhaltung         

               dienen.

           3. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.    

 

 

                                                                                              § 3

Mitglieder

 

(1)     Mitglieder des Verbandes sind

           - die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten 

             Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder im Niederschlagsgebiet der Oker ohne 

             Schunter und Land Sachsen-Anhalt)

           - Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert

           - Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder)

           - andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.

(2)     Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem laufenden hält.

 

  

§ 4

Unternehmen, Plan

 

 (1)     Zur Durchführung seiner Aufgabe hat der Verband die zur Erhaltung des ordnungsgemäßen

           Zustandes für den Wasserabfluss erforderlichen Arbeiten an den von ihm zu unterhaltenden

           Gewässern und Anlagen vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich insoweit aus:

 

            - dem Verzeichnis der Gewässer mit den der Abführung des Wassers dienenden

              Anlagen (mit den laufenden Nummern des amtlichen Verzeichnisses) den

              Namen und den Längen der Gewässer,

 

           - der Übersichtskarte i. M. 1 : 75.000 mit Eintragung der unter laufender Nr. 1 genannten Gewäss

             mit laufender Nummer des Verzeichnisses und Namen.

 

(2)     Bei Arbeiten ergibt sich das jeweilige Unternehmen aus dem Plan und den ihn ergänzenden Plänen.

          Die Pläne sollten aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen. Jeweils eine

          Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

  

 

§ 5

Beschränkung des Grundeigentums und weitere Pflichten im Interesse der

Verbandsunternehmen

 

Für die Beschränkung und Benutzung des Grundeigentums zur Durchführung des Verbandsunternehmens gelten die Vorschriften des NWG und der Unterhaltungsverordnungen der jeweiligen Wasserbehörden.

 

 

§ 6

Beschränkungen des Grundeigentums und

besondere Pflichten der Mitglieder

 

(1)     Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, daß die Unterhaltung des Gewässers nicht

          beeinträchtigt wird.

 

(2)     Die Besitzer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet,

          Einfriedungen mindestens 0,80 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt

          anzubringen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. In den senkrecht auf das Gewässer

          stoßenden Zäunen sind leicht zu öffnende 3,50m breite Tore einzubauen, damit die Räumfahrzeuge

          nicht die dahinterliegende Flächen benutzen müssen.

 

(3)     Die Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen

          und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.

 

(4)     Längs der Verbandsgewässer muss bei Ackergrundstücken ein Schutzstreifen von

         1 Meter Breite von der oberen Böschungskante an unbeackert bleiben. Die Böschungen und ein

         Schutzstreifen von 3,50m Breite längs der Verbandsgewässer muss von Anpflanzungen freigehalten

          werden.

          Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung

          erforderlich ist. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.

 

(5)     Innerhalb der bebauten Ortslage dürfen Ufergrundstücke grundsätzlich nicht näher als 3,50m bis an

          das Gewässer heran bebaut werden.

 

(6)     Die Errichtung von sonstigen Anlagen jeglicher Art darf nicht näher als 3,50m bis an das Gewässer

          heran vorgenommen werden.

 

(7)     Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der Vorstand in begründeten Fällen

          zulassen.

 

 

§ 7

Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten

Grundstücksnutzungen

 

(1)     Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen

          wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte

          vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die

          durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle

          dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.

 

(2)     Im Falle des Abs.1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder

          Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres

 

          1. ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des 

               Vertragsjahres kündigen,

 

           2.  die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen.

 

 

§ 8

Verbandsschau

 

(1)     Die Gewässer und Anlagen des Verbandes sind jährlich an den Schwerpunkten zu schauen. Bei der

          Schau ist festzustellen, ob sie ordnungsgemäß unterhalten sind und der Wasserabfluss

          gewährleistet  ist.

 

(2)     Der Verbandsausschuss kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen und für jeden

          Schaubezirk zwei Schaubeauftragte berufen. Schauführer ist der Vorsteher oder sein Stellvertreter.

 

(3)     Der Verband lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere

          technische und landwirtschaftliche Fachbehörden mit einer Frist von 14 Tagen zur Verbandsschau ein.

  

 

§ 9

Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

 

Der Schauführer oder ein von ihm Beauftragter zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

 

 

§ 10

Organe

 

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.

 

 

 

§ 11

Aufgaben des Verbandsausschusses

 

Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

 

1.       Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

 

2        Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben

          sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

 

3.       Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes mit Ausnahme der durch

          das Gesetz übertragenen Aufgaben,

 

4.       Wahl der Schaubeauftragten,

 

5.       Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,

 

6.       Beschlussfassung der Veranlagungsregeln,

 

7.       Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,

 

8.       Entlastung des Vorstandes,

 

9.       Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von

          Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,

 

10.     Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

 

11.     Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

 

 

 

§ 12

Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

 

(1)       Der Ausschuss besteht aus 23 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind.

            Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist persönlich und bei der Wahl fest   

            zu legen.

 

(2)       Der Ausschuss wird in sechs Wahlbezirken gewählt. Die Wahlbezirke und die Anzahl ihrer Mitglieder

            ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil der Satzung ist. Wählbar ist jedes Verbandsmitglied

            bzw. dessen Delegierte. Delegierte können auch mehrere Stimmen auf sich vereinigen.

 

(3)       Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gem. § 37 mit

            mindestens zweiwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von

            der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(4)       Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch

            einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.

            Niemand kann bei der Stimmenabgabe mehr als zwei Fünftel der Verbandsmitglieder vertreten.

 

(5)     Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller

          Stimmen.

 

(6)     Der Vorsteher leitet die Wahl.

 

(7)     Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Erhält im ersten Wahlgang

          niemand die Mehrheit, wird erneut gewählt. In diesem Falle ist gewählt, wer mindestens 1/3 der

          abgegebenen Stimmen erreicht.

 

(8)     Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds

          ist geheim zu wählen.

 

(9)     Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

 

           1.       den Ort und den Tag der Sitzung,

           2.       die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,

           3.       den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

           4.       die gefassten Beschlüsse,

           5.       das Ergebnis von Wahlen.


           Die Niederschrift ist von dem Vorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch 

           von diesem zu unterzeichnen.

  

 

§ 13

Sitzungen des Verbandsausschusses

 

(1)     Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit

          mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden

          Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde muss, andere

          Behörden können geladen werden.

 

(2)     Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.

 

(3)     Geschäftsführer, Verbandstechniker und Kassenführer nehmen mit beratender Stimme an den

          Sitzungen teil.

  

 

§ 14

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses

 

(1)     Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der

          stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen

          Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

(2)     Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird der Ausschuss zur

          Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der

          Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

 

(3)     Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

(4)     Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 12 (9)

          entsprechend.

 

  

§ 15

Amtszeit

 

(1)     Der Verbandsausschuss wird für 5 Jahre gewählt. Das Amt endet erstmals am 31.12.2001, zum ersten

          Mal im Jahre 2001.

 

(2)     Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist diese Position durch eine

           Ergänzungswahl entsprechend §12 für den Rest der Amtszeit zu besetzen.

 

(3)     Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

 

§ 16

Zusammensetzung des Vorstandes

 

(1)     Der Vorstand besteht aus 7 ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher.

          Die 6 weiteren Vorstandsmitglieder werden aus den 6 Wahlbezirken vorgeschlagen. Ein

          Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher.

 

(2)     Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt.

 

 

 

§ 17

Wahl des Vorstandes

 

(1)     Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes (und deren persönliche Stellvertreter)

          sowie den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

 

(2)     Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(3)     Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit

          abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der

          Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe

          widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die

          Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

 

 

 

§ 18

Amtszeit des Vorstandes

 

(1)     Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am

          31.12.2002, zum ersten Mal im Jahre 2002 und später alle 5 Jahre.

 

(2)     Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit

          nach § 17 Ersatz zu wählen.

 

(3)     Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

 

 

 

§ 19

Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über

 

1.   die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge

2.   die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten

3.   Rechtsbehelfe

4.   die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern

5.   Einstellung des Geschäftsführers oder Verbandstechnikers

 

 

 

§ 20

Sitzungen des Vorstandes

 

(1)     Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu

          den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der

           Ladung ist darauf hinzuweisen.

 

(2)     Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der

           Vorstandsvorsitzende ist zu benachrichtigen.

           Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

 

 

§ 21

Beschließen im Vorstand

 

(1)     Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes

          Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle

          rechtzeitig geladen sind.

          Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur

          Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl

          der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

 

(3)     Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

(4)     Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und dem

          Geschäftsführer zu unterschreiben (§ 12 (9) der Satzung gilt entsprechend).

  

 

§ 22

Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

 

(1)     Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand.

          Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der

          Geschäftspolitik.

 

(2)     Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt

          anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen der

          Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein

          Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband

          zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in

          drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des

          Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

 

(3)     Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

 

(4)     Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die

          Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.

 

  

§ 23

Geschäftsführer

 

Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsordnung durch.

 

  

§ 24

Dienstkräfte

 

Der Verband kann einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einstellen.

 

 

§ 25

Gesetzliche Vertretung des Verbandes

 

(1)     Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer vertritt

          den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der Geschäftsordnung.

          Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige

          Vertretungsbefugnis.

 

(2)     Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, sie sind nach

          Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten

          zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter

          bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand

          abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem vertretungsbefugten

         Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

 

 

 

§ 26

Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

 

(1)     Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

(2)     Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie sonstige neben- und ehrenamtlich Tätigen erhalten

          bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und 

          Reisekosten.

 

(3)     Der ehrenamtlich tätige Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter erhalten eine jährliche

          Entschädigung. Sie umfasst den


          -  Ersatz der notwendigen Auslagen, insbesondere den Mehraufwand und
          -  Ersatz des Verdienstausfalls.

 

  

§ 27

Haushaltsführung

 

(1)     Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt mit Ausnahme von § 105 (1), 107, 108, 109 (2) Satz 3 und

          (3) Satz 2 letzter Halbsatz die Landeshaushaltsordnung.

 

(2)     Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und

          Sparsamkeit zu beachten.

  

 

§ 28

Haushaltsplan

 

(1)     Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf

           Nachträge dazu auf. Der Verbandsausschuss setzt den Haushaltsplan vor Beginn des

           Haushaltsjahres und die Nachträge während des Haushaltsjahres fest.

 

(2)     Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden

          Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

 

(3)     Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 29

Nichtplanmäßige Ausgaben

 

(1)     Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der

          Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt

          für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass

          ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

 

(2)     Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen

          Festsetzung durch den Verbandsausschuss.

 

 

 

§ 30

Rechnungslegung und Prüfung

 

(1)     Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über

          alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf

          und legt sie dem Verbandsausschuss zur Kenntnis vor.

 

(2)     Der Verbandsvorsteher legt die Jahresrechnung unverzüglich der Prüfstelle beim

          Wasserverbandstag vor.

 

  

§ 31

Entlastung des Vorstandes

 

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

  

 

§ 32

Beiträge

 

(1)     Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und

          Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

(2)     Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).

 

(3)     Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

 

 

§ 33

Beitragsverhältnis

 

(1)     Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der

          im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke.

 

(2)     Für alle anderen Aufgaben verteilt sich die Beitragslast auf die vorteilhabenden Mitglieder im Verhältnis

          der Vorteile, die sie von der Durchführung dieser Aufgaben haben.

 

(3)     Der Verband hebt für nachteilige Einwirkungen besondere Erschwernisbeiträge. Das Beitragsverhältnis

          für die Erschwernisbeiträge ergibt sich aus Veranlagungsregeln, die Bestandteil dieser Satzung sind.

 

  

§ 34

Ermittlung des Beitragsverhältnisses

 

(1)     Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben

          wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen

          zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband

          unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die

          entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.

 

(3)      Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den

           Vorstand geschätzt, wenn

 

            a)       das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat,

            b)       es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des   

                       Mitgliedes zu ermitteln.

  

 

§ 35

Hebung der Verbandsbeiträge

 

(1)     Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch

          Beitragsbescheid. Der Beitragsmaßstab wird festgelegt gemäß der Veranlagungsregeln die als Anlage

          der Satzung beigefügt sind.

 

(2)     Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

 

(3)     Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der

          Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6

          Tagen nach Fälligkeitstag.

 

(4)     Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

  

 

§ 36

Rechtsbehelfsbelehrung

 

(1)     Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

(2)     Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der

          Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden.

          Über ihn entscheidet der Vorstand.

 

(3)     Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes

          (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen

          Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

 

(4)     Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht   

          von der Zahlungsverpflichtung.

 

  

§ 37

Bekanntmachungen

 

(1)     Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Amtsblatt der Bezirksregierung

          Braunschweig. Die sonstigen Bekanntmachungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

(2)     Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick

          in die Unterlagen genommen werden kann.

 

 

§ 38

Aufsicht

 

(1)     Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der Bezirksregierung in Braunschweig.

  

 

§ 39

Zustimmung zu Geschäften

 

(1)     Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

 

           1.  zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,

           2.  zur Aufnahme von Darlehen, die über 400.000 DM hinausgehen,

           3.  zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von

                Sicherheiten,

           4.  zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von

                Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

 

(2)     Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft

          wirtschaftlich gleichkommen.

 

(3)     Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen

          Höchstbetrag.

 

(4)      Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein

           zulassen.

 

(5)      Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei

           der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist

           durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

 

  

§ 40

Verschwiegenheitspflicht

 

(1)     Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer und Dienstkräfte sind

          verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und

          Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(2)     Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu

          verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

 

(3)     Im übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die

          Verschwiegenheitspflicht unberührt.

 

  

§ 41

Inkrafttreten

 

(1)     Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

 

(2)     Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom ...........................mit den Ergänzungen vom   

           ............................ außer Kraft.

 

 

 

 

 

...................................

Der Verbandsvorsteher

 

 

 

Unterhaltungsverband Oker
hubertus.koehler@uhv-oker.de