Unterhaltungsverband Oker 

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Veranlagungsregeln

für den Unterhaltungsverband Oker

Gemäß § 33 (3) der Satzung des Unterhaltungsverbandes Oker hat der Ausschuss am 14.11.2001 nachstehende Veranlagungsregeln beschlossen:

Die Geldbeiträge, die jedes Mitglied an den Verband zu zahlen hat, errechnet sich nach dem Beitragsverhältnis und dem Beitragssatz.

1.    Beitragsverhältnis

1.1         Das Beitragsverhältnis wird durch eine Beitragszahl ausgedrückt. Die Beitragszahl setzt sich aus der Grundbeitragszahl und der zusätzlichen Beitragszahl für die Erschwerung der Unterhaltung zusammen. Die Beitragszahl wird auf volle Werte aufgerundet. Der Mindestbeitrag ist der Satz für einen ha-GW.

1.2         Die Summe aller Beitragszahlen ergibt das Beitragsverhältnis.

1.3         Die Grundbeitragszahl jedes Mitgliedes ergibt sich aus der Grundfläche, mit der es am Verbandsgebiet beteiligt ist. Sie wird in „ha“ ausgedrückt.

1.4         Die zusätzliche Beitragszahl für die Erschwerung der Unterhaltung wird in „ha-GW“ (ha-Gleichwert)ausgedrückt und wie folgt ermittelt:

1.41      Erschwerung der Unterhaltung durch verstärkten Wasserabfluss von bebauten Grundstücken, Eisenbahnanlagen und Straßen.

1.411   Bebaute Grundstücke i.S. dieser Veranlagungsregeln sind alle im Verbandsgebiet liegenden Flächen, die mit den im Zeitpunkt des Inkrafttretens gültigen Schlüsselziffern 21 100/200 (Nutzungsartengruppe „Gebäude- und Freiflächen“)  im amtlichen niedersächsischen Liegenschaftskataster erfasst sind, zuzüglich der Flächen der Gemeindestraßen. Diese bebauten Flächen werden mit dem vierfachen der ausgewiesenen Fläche als ha-GW zusätzlich veranlagt.

1.412   Eisenbahnflächen werden mit dem einfachen Wert ihrer tatsächlichen Fläche als ha-GW zusätzlich veranlagt.

1.413   Klassifizierte Straßen (Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) werden mit dem dreifachen Wert ihrer tatsächlichen Fläche als ha-GW zusätzlich veranlagt.

1.42      Erhöhen sich die Kosten für die Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage diese Mehraufwendungen zu mindestens 50 v.H. zu erstatten. Grundlage hierfür sind die für die Maßnahme ermittelten Kosten. Die Veranlagung erfolgt einzelfallweise und nur dann, wenn der zu veranlagenden Kostenanteil für den Eigentümer 25,-- EURO übersteigt. Der Verband entscheidet nach Maßgabe seiner gültigen Satzung und den gesetzlichen  Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit und Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen.

1.43      Erschwerungen der Unterhaltung durch Wasser- und Abwassereinleitungen

1.431   Einleiter von Wasser und Abwasser werden für je 25.000 m³ jährlich eingeleitete Wasser- bzw. Abwassermengen mit 1,0 ha-GW veranlagt.

Bei Gemeinden werden die Abwassermengen unter Berücksichtigung des nachstehend aufgeführten Wasserabflusses je Einwohner und Jahr ermittelt. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl wird jeweils die letzte veröffentlichte Einwohnerstatistik des Landes Niedersachsen zugrunde gelegt.

Die Veranlagung wird nur geändert, wenn bei Gemeinden über 1.000 Einwohner die Einwohnerzahl um mehr als 100 und bei Gemeinden unter 1.000 Einwohner die Einwohnerzahl um mehr als 50 von der letzten Einwohnerstatistik abweicht.

                                     Abwasserabfluss je 1.000 Ew. inkl. Fremdwasser

Gemeinden über 20.000 Einwohner                               250 l/E.T

Gemeinden unter 20.000 Einwohner
mit Vollkanalisation                                                        200 l/E.T

Gemeinden unter 20.000 Einwohner
mit Teilkanalisation                                                         150 l/E.T.

Ländliche Gemeinden mit Vollkanalisation                     150 l/E.T.

Ländliche Gemeinden mit Teilkanalisation                     100 l/E.T.

Ländliche Gemeinden ohne Kanalisation                         60 l/E.T.

Ist keine zentrale Wasserversorgung vorhanden, verringern sich die vorstehenden Werte um 50 v.H..

Bei anderen Wasser- und Abwassereinleitern ist vom Wasserverbrauch, bzw. den in den behördlich Bewilligungs- oder Erlaubnisbescheiden angegebenen Höchstmengen auszugehen, soweit die eingeleitete Menge nicht kontinuierlich gemessen wird oder werden kann.

1.432   Einleiter von Abwasser werden zusätzlich für die Erschwerung der Unterhaltung durch Einbringung von festen, absetzbaren Schmutzstoffen veranlagt. Hierbei wird je 100 kg jährlich ein ha-GW veranlagt.

Bei Gemeinden wird der Anfall an festen, absetzbaren Schmutzstoffen im Abwasser mit 60 g /E.T. angenommen. Werden die Abwässer von den Gemeinden geklärt, so wird die vorstehend genannte Menge entsprechend der Abbauleistung in der Kläranlage durch Multiplikation mit einem Reinigungsfaktor verringert.

Als Anhalt werden zugrunde gelegt:
                                                                                               Reinigungsfaktor

Keine Kläranlage vorhanden                                                       1,0

Mechanische Kläranlage vorhanden                                           0,5

Mechanisch-biologische Kläranlage vorhanden                         0,1

1.433   Einleiter von Abwässern mit organischen Bestandteilen, die das Vegetationswachstum besonders fördern, werden zusätzlich veranlagt. Hierzu sind ggf. gesonderte gutachtliche Stellungnahmen von Fachbehörden oder anderen Stellen einzuholen. Die Höhe der Veranlagung kann auch im Einvernehmen zwischen dem Unterhaltungsverband und dem Einleiter festgelegt werden, ohne, dass gutachtliche Stellungnahmen eingeholt werden müssen.

2.    Der Beitragssatz wird in EURO/ha bzw. EURO/ha-GW ausgedrückt.

3.    Nichtmitglieder, die die Unterhaltung der Gewässer erschweren, werden ebenfalls nach diesen Veranlagungsregeln in den gesetzlich zulässigen Grenzen zu den Kosten der Gewässerunterhaltung herangezogen.

4.    Die Unterhaltungspflichtigen aufgrund besonderer Titel nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unbeschadet der Veranlagung nach diesen Veranlagungsregeln unverändert bestehen (Unterhaltung von bestimmten Gewässerstrecken als Auflage einer Bewilligung, Verleihung usw.).

Vorstehende Veranlagungsregeln wurden in der Ausschusssitzung am 14.11.2001 beschlossen und treten zum 01.01.2002 in Kraft. Die am 13.05.1964 beschlossenen Veranlagungsregeln verlieren mit diesem Tage ihre Gültigkeit.

gez.

Verbandsvorsteher




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